Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) der KVR

Revision 5



 

I. Allgemeines

 

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts.

 

Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf andere nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders Bezug genommen wird.

 

 

II. Angebote

 

Angebote sind stets, auch wenn nicht besonders verabredet, freibleibend.

 

 

III. Aufträge

 

Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Der Mindestauftragswert beträgt zurzeit 70,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Aufträgen unter dieser Wertgrenze berechnen wir die Differenz zwischen konkretem Bestellwert und dem Mindestbestellwert als Abwicklungspauschale zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

 

IV. Preise

 

Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Lieferstelle ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll und Montage. Die zwischen Abschluss und Lieferung etwa eintretende Erhöhung der Preisberechnung zugrundeliegenden Löhne, Rohmaterialpreise, Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstiger Lasten oder das Inkrafttreten neuer solcher Belastungen berechtigen uns, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zu einer angemessenen Preiserhöhung. Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl maßgebend.

 

 

V. Lieferung

 

Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen werden. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördlicher Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und andere unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren Lieferanten (z.B. Abkündigung von Fertigungsprozessen) berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Warenmenge sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Mit Verlassen des Werkes oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem

 

 

 

Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand geht stets - auch bei Franko-Lieferung und im Falle des Eigentumsvorbehalts - auf Gefahr des Bestellers. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen. Sie wird zu den gültigen Preisen berechnet und bei frachtfreier Rücksendung innerhalb vier Wochen in gutem Zustand mit zwei Drittel des berechneten Wertes gutgeschrieben.

 

 

VI. Beanstandungen

 

Mängelrügen wegen Gewicht, Stückzahl, Güte oder Ausrüstung der Ware können, soweit sie nicht durch unsere Verkaufsbedingungen aufgehoben sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Empfangsort durch schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis gelangen. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

 

 

VII. Mängelansprüche

 

Wir gewährleisten, dass unsere Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Für Sach- und Rechtsmängel unserer Produkte haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich VIII. - wie folgt:

 

Alle Produkte / Teile, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Mangel aufweisen, werden nach unserer Wahl nachgebessert oder durch mangelfreie Produkte / Teile ersetzt. Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

 

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen, nachzuweisenden Aufwendungen zu verlangen.

 

Wir tragen im Rahmen der Mängelhaftung die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch für uns keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Soweit der Besteller die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. Wir ersetzen bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache im Umfang der gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rücktrittsansprüchen in der Lieferkette.

 

Rücktrittsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

Bei einem nur unerheblichen Mangel steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.

 

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

Soweit das Gesetz gemäߧ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),§ 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und§ 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

 

 

VIII. Schadensersatzansprüche

 

Unsere Haftung für Mängel am Liefergegenstand und für die Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben.

 

In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vernünftigerweise vorhersehbar waren.

 

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus. welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, im Rahmen einer Garantiezusage, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als zuvor festgelegt ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. In keinem Fall wird über die gesetzliche Haftung/ gesetzliche Schadensersatzansprüche hinaus gehaftet.

 

 

IX. Anwendungstechnische Beratung, Änderungsvorbehalt

 

Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung unsererseits in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht vor der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung unsererseits in Frage kommen, so ist diese, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert der von uns gelieferten Ware begrenzt. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

 

 

 

X. Eigentumsvorbehalt

 

Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat. Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber, daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Schuld auf den Käufer über. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wechsel gilt nicht als Tilgung der Kaufforderung. Werden die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner uns bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Zweitkäufer bekannt zu machen und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer uns das verlängerte Eigentum vorzubehalten.

 

 

XI. Zahlung

 

Zahlungen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum netto ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt, oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Insolvenzanmeldung, einen außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstiger Ereignisse gemäß §321 BGB bekannt werden. In diesem Falle sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto vergütet. Skontoabzug wird nur anerkannt, soweit sämtliche der mit Skontoabzug den zu begleichenden Forderungen vorgehenden Verbindlichkeiten abgedeckt sind. Eingehende Zahlungen werden, soweit mehrere Forderungen offen stehen, ohne Rücksicht auf die Angaben des Käufers grundsätzlich auf die älteste Forderung angerechnet. Die Zahlung mit Wechseln ist ausgeschlossen. Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als Barzahlung. Bei Überschreiten des Zieles von 30 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein, und es müssen Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Überziehung vergütet werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen.

 

 

XII. Zeichnungen

 

Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe dürfen vom Empfänger dritten Personen nicht bekanntgegeben werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz. Mit Angeboten übersandte Zeichnungen oder Unterlagen sind vom Empfänger zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.

 

 

 

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Radeburg. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

 

Radeburg, Juni 2022