Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) der KVR

Revision 4



I. Geltung/Angebote

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen, Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Unternehmen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

 

II. Preise

 

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

2. Alle angebotenen Preise gelten speziell für die angefragte Menge und den übergebenen Unterlagen, wie Zeichnungen und Normen. Bei nachträglichen Änderungen bleibt uns eine Preisänderung vorbehalten.

3. Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 Euro netto, bei Export 500,00 Euro netto und 30,00 Euro pro Bestellposition.

 

III. Zahlungsbedingungen

 

1. Für Neukunden ist die Bezahlung der ersten Lieferung per Vorkasse ohne Abzug zu begleichen.
2. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig.
3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden ab Fälligkeitstag die üblichen Bankzinsen berechnet. Zu Unrecht in Anspruch genommene Skonti werden von uns zurück gefordert.
4. Bei Zahlungsverzug können wir, nach schriftlicher Mitteilung an den Partner, die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Abnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Gegenrechte unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Ist der Abnehmer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Abnehmer fällig gestellt werden.

 

IV. Lieferung

 

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“.

2. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

 

V. Versand und Gefahrübergang

 

1. Mangels besonderer Vereinbarungen wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

2. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

 

 


VI. Eigentumsvorbehalt

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor, insbesondere den Eigentumsvorbehalt mit seinen Erweiterungs- und Verlängerungsformen.

2. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege eines echten Factorings, die uns angezeigt wird.

 

VII. Höhere Gewalt

 

1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass der den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Unsere Auftragsbestätigungen erfolgen aus diesem Grund unter Vorbehalt.

 

VIII. Sachmängel

 

1. Mängelrügen sowie Beanstandungen von Gewicht oder Stückzahl können unbeschadet der Vorschrift § 377 des HGB nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich mit Belegmuster erhoben werden.

2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Für beanstandete Ware wird durch uns eine Abholung organisiert oder die Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

3. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz oder erstellen eine Gutschrift.

4. Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich abgelehnt. Aus bemängelter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

5. Bei Anfertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgerechte Ausführung.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

3. Gerichtsstand ist Dresden.

 

X. Sonstiges

 

1. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer- Identifikations- Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

2. Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
 
 
 
Radeburg, den 14.10.2013